45111291 Erschließungsarbeiten
Gegenstand des Verfahrens ist eine Erschließungsträgerschaft gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für das Baugebiet „Weizenstraße, Raitersaich“ in Roßtal. Der Markt Roßtal liegt etwa 15 km westlich von Nürnberg im Landkreis Fürth, Regierungsbezirk Mittelfranken. An der Bahnlinie Nürnberg-Stuttgart und der Bundesstraße 14 gelegen, ist Roßtal hervorragend an den Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen angebunden. Im Regionalplan Industrieregion Mittelfranken ( 7) ist der Markt als Kleinzentrum bestimmt. Der Kernort Roßtal und die 16 Außenorte (Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Defersdorf, Groß- und Kleinweismannsdorf, Herboldshof, Kastenreuth, Kernmühle, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Stöckach, Trettendorf, Wimpashof und Weitersdorf) beherbergen rd. 10 000 Einwohner. Im östlichen Bereich des Ortsteiles Raitersaich soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) durch einen Bebauungsplan geschaffen werden, um Wohnbauflächen zu verwirklichen. Es soll Geschosswohnungsbau, Doppel- und Reihenhäuser und Einfamilienhäuser entstehen. Durch die günstige Lage des geplanten Baugebietes an den ÖPNV (S-Bahn S 4), die Raitersaich mit Nürnberg und Ansbach verbindet, können die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt werden. Der Geltungsbereich ist aus den Planunterlagen ersichtlich und umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5,7 ha. Die Erschließungsträgerschaft umfasst insbesondere - die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und etwaiger ökologischer Ausgleichsmaßnahmen, - sämtliche erforderliche Planungsleistungen zur Umsetzung der Erschließung, vor allem die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans sowie die Planungsleistungen für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (einschl. örtlicher Bauüberwachung) sowie - die kaufmännische Abwicklung über ein vom Erschließungsträger einzurichtendes Projektkonto, jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Erschließungsträger. Zudem beabsichtigt der Auftraggeber, parallel zur hier verfahrensgegenständlichen Erschließungsträgerschaft die erforderlichen Planungsleistungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans sowie für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (einschließlich örtlicher Bauüberwachung) auszuschreiben und zu vergeben. Der Erschließungsträger wird 384648-2024 Page 1/10 nach seiner Beauftragung in diesen Ingenieurvertrag / diese Ingenieurverträge als Auftraggeber eintreten, um für den Markt operativ gegenüber den Planern auftreten und handeln zu können.
Art des Auftrags:
Bauleistung
Haupteinstufung (cpv):
45111291 Erschließungsarbeiten
Zusätzliche Einstufung (cpv):
70111000 Erschließung von Wohngrundstücken
Erfüllungsort:
Roßtal
Verfahrensart:
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs
Beschreibung:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Erschließungsträgerschaft gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für das Baugebiet „Weizenstraße, Raitersaich“ in Roßtal. Der Markt Roßtal liegt etwa 15 km westlich von Nürnberg im Landkreis Fürth, Regierungsbezirk Mittelfranken. An der Bahnlinie Nürnberg-Stuttgart und der Bundesstraße 14 gelegen, ist Roßtal hervorragend an den Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen angebunden. Im Regionalplan Industrieregion Mittelfranken ( 7) ist der Markt als Kleinzentrum bestimmt. Der Kernort Roßtal und die 16 Außenorte (Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Defersdorf, Groß- und Kleinweismannsdorf, Herboldshof, Kastenreuth, Kernmühle, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Stöckach, Trettendorf, Wimpashof und Weitersdorf) beherbergen rd. 10 000 Einwohner. Im östlichen Bereich des Ortsteiles Raitersaich soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) durch einen Bebauungsplan geschaffen werden, um Wohnbauflächen zu verwirklichen. Es soll Geschosswohnungsbau, Doppel- und Reihenhäuser und Einfamilienhäuser entstehen. Durch die günstige Lage des geplanten Baugebietes an den ÖPNV (S-Bahn S 4), die Raitersaich mit Nürnberg und Ansbach verbindet, können die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt werden. Der Geltungsbereich ist aus den Planunterlagen ersichtlich und umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5,7 ha. Die Erschließungsträgerschaft umfasst insbesondere – die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und etwaiger ökologischer Ausgleichsmaßnahmen, – sämtliche erforderliche Planungsleistungen zur Umsetzung der Erschließung, vor allem die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans sowie die Planungsleistungen für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (einschl. örtlicher Bauüberwachung) sowie – die kaufmännische Abwicklung über ein vom Erschließungsträger einzurichtendes Projektkonto, jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Erschließungsträger. Zudem beabsichtigt der Auftraggeber, parallel zur hier verfahrensgegenständlichen Erschließungsträgerschaft die erforderlichen Planungsleistungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans sowie für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (einschließlich örtlicher Bauüberwachung) auszuschreiben und zu vergeben. Der Erschließungsträger wird 384648-2024 Page 1/10 nach seiner Beauftragung in diesen Ingenieurvertrag / diese Ingenieurverträge als Auftraggeber eintreten, um für den Markt operativ gegenüber den Planern auftreten und handeln zu können.
Geeignet für kleine und mittlere Unternehmen:
nein
Frist für den Eingang der Angebote:
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen:
Beginn der Ausführung:
Ende der Ausführung:
Allgemeine Informationen:
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU vob-a-eu – 2.1.6.
Zusätzliche Informationen:
Ausschlussgründe:
Korruption: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Betrugsbekämpfung: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem 384648-2024 Page 2/10 Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Entrichtung von Steuern: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Konkurs: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. 384648-2024 Page 3/10 Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. 5.
Eignungskriterien:
Kriterium: Art: Eignung zur Berufsausübung Beschreibung: Vorlage einer Eigenerklärung des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A vorliegen. Kriterium: Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Beschreibung: (1) Eigenerklärung über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 6a EU Nr. 2 lit. a) VOB/A bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Haftpflichtversicherer für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden mit den Deckungssummen je Schadensfall von jeweils mindestens: – Personenschäden: 3.000.000 EUR; – Sach- und Vermögensschäden: 3.000.000 EUR. Der vorgenannte Versicherungsschutz muss mindestens für die Dauer des verfahrensgegenständlichen Auftrags bestehen. Die Maximierung der Schadensregulierung muss innerhalb Deutschlands im Jahr mindestens das 2-fache der geforderten Deckungssummen betragen. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eine entsprechende Erklärung über das Bestehen einer Versicherung zu den o. g. Bedingungen vorzulegen. (2) Vorlage von Jahresabschlüssen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gemäß § 6a EU Nr. 2 lit. b) VOB/A, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. (3) Vorlage einer Finanzierungszusage eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zur ausgeschriebenen Erschließungsaufgabe über ein Volumen von 6 Mio. EUR netto bzw. 7.140.000 EUR brutto. (4) Vorlage einer Eigenerklärung über den Umsatz (netto) im Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei Jahren (2021, 2022 und 2023) gemäß § 6a EU Nr. 2 lit. c) VOB/A (Auswahlkriterium, 0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 von 500 Punkten), d.h. Angaben zum erzielten Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrages in den letzten drei Geschäftsjahren werden bei einem durchschnittlichen Umsatz über den vorgenannten Zeitraum von unter und bis einschließlich EUR Mio. 1 mit 0 Punkte (0 P.), mehr als EUR Mio. 1 bis einschließlich EUR Mio. 3 mit (1 P.), mehr als EUR Mio. 3 bis einschließlich EUR Mio. 6 mit 2 Punkte (2 P.), mehr als EUR Mio. 6 bis einschließlich EUR Mio. 9 mit 3 Punkte (3 P.), mehr als EUR Mio. 9 bis einschließlich EUR Mio. 12 mit 4 Punkte (4 P.), und mehr als EUR Mio. 12 mit 5 Punkte (5 P.) bewertet. Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen Kriterium: Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Beschreibung: (1) Angaben über die technische Leitung einschl. Nachweise gem. § 6a EU Nr. 3 lit. b) VOB/A. Zu benennen ist der für das Projekt vorgesehene Projektleiter sowie dessen Berufserfahrung im Hinblick auf Baumaßnahmen kommunaler Auftraggeber in Jahren (Auswahlkriterium, 0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 von 500 Punkten), bei unter bis einschl. 3 Jahren mit 0 P., mehr als 3 bis einschl. 6 Jahre mit 1 P., mehr als 6 Jahre bis einschl. 9 Jahren mit 2 P., mehr als 9 Jahre bis einschl. 12 Jahre mit 3 P., mehr als 12 Jahren bis einschl. 15 Jahren mit 4 P., mehr als 15 Jahren mit 5 P. Die fachliche Qualifikation des vorgesehenen Projektleiters ist durch Vorlage der Berufszulassung nachzuweisen ist. Zudem ist der Lebenslauf des Projektleiters einzureichen. (2) Angaben zur Anzahl der durchschnittlich 384648-2024 Page 6/10 in den letzten drei Jahren (2021, 2022 und 2023) im Tätigkeitsbereich des Auftrages fest angestellten Mitarbeiter (MA) inkl. Führungskräfte (Auswahlkriterium, 0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 von 500 Punkten), bei einer durchschnittlichen Anzahl bis einschließlich 2 MA mit 0 P., mehr als 2 MA bis einschließlich 5 MA mit 1 P., mehr als 5 MA bis einschließlich 10 MA mit 2 P., mehr als 10 MA bis einschließlich 15 MA mit 3 P., mehr als 15 MA bis einschließlich 20 MA mit 4 P., mehr als 20 MA mit 5 P. (3) Eigenerklärung über eine Eignungsleihe gemäß § 6d EU VOB/A: – im Falle der Eignungsleihe hat der Bewerber nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel/Kapazitäten des anderen Unternehmens im Auftragsfall tatsächlich zur Verfügung stehen werden (Nachweis bspw. durch Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens); – bei der Eignungsleihe der beruflichen Kapazität eines anderen Unternehmens hat der Bewerber das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer anzugeben und einzusetzen; – bei der Eignungsleihe der wirtschaftlichen und finanziellen Kapazität eines anderen Unternehmens wird die Zurverfügungstellung des Eignungskriteriums in Form einer gemeinsamen (=gesamtschuldnerische) Haftung im Sinne des § 6d EU Abs. 2 VOB/A durch das vorgenannte Unternehmen verlangt; auf Anforderung des Auftraggebers hat der Bewerber eine Erklärung vorzulegen, wonach eine gemeinsame Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe besteht. (4) Eigenerklärung über die beabsichtige Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 6a EU Nr. 3 lit. i VOB/A; (5) Drei personenbezogene Referenzen des vorgesehenen Projektleiters (Auswahlkriterium, 0 bis 5 Punkte, Faktor 40, max. 200 von 500 Punkten) und fünf unternehmensbezogene Referenzen des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft (Auswahlkriterium, 0 bis 5 Punkte, Faktor 30, max. 150 von 500 Punkten) über vergleichbare Leistungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bewerber nicht zwingend drei personenbezogene Referenzen des vorgesehenen Projektleiters und nicht zwingend drei unternehmensbezogene Referenzen des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft angeben muss. In diesem Fall werden nur die angegebenen Referenzen gewertet. Sofern vom Bewerber im Rahmen der Bewerbung mehr als drei personenbezogene Referenzen des vorgesehenen Projektleiters und/oder mehr als drei unternehmensbezogene Referenzen des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft angegeben werden, werden zugunsten des Bewerbers die Referenzen gewertet, die den Wertungskriterien für die Wertung der Referenzen am besten entsprechen. Personenbezogene Referenzen für den Projektleiter und Referenzen des Unternehmens/der Bietergemeinschaft dürfen identisch sein, sofern die angegebenen personenbezogenen Referenzen des vorgesehenen Projektleiters auch im Unternehmen des Bewerbers/Mitglieds der Bewerbergemeinschaft erbracht wurden. Eine Referenz wird nur dann gewertet, wenn die Maßnahme im Zeitraum von 01/2015 bis zum Ablauf der Teilnahmeantragsfrist abgeschlossen wurde (Mindestkriterium), wobei die Maßnahme als abgeschlossen gilt, wenn die Abnahme (inkl. Herstellung der Tragschicht, ohne Feinschicht) erfolgt ist. Wenn dieses Mindestkriterium einer Referenz nicht erfüllt ist, kann die gesamte Referenz nicht gewertet werden. Zum Ausschluss aus dem Verfahren führt dies jedoch nicht. Die wertbaren Referenzen werden anhand folgender Kriterien bewertet: – Durchführung einer Erschließungsmaßnahme, – als Erschließungsträger, – für einen öffentlichen Auftraggeber (i. S. d. § 98 GWB), – auf Basis eines Städtebaulichen Vertrages, – mit einem Erschließungsgebiet von mind. 5 Hektar, – mit Wasser und / oder Abwasser, – mit Erschließungskosten von mind. EUR 6,0 Mio. (netto), – Vorfinanzierung der Baumaßnahme durch den Bewerber. Erfüllt eine Referenz eines der vorgenannten fünf Kriterien, so erhält der Bewerber 1 Teilpunkt (TP). Die Punkteverteilung ergibt sich aus folgender Matrix: 0 bis 4 TP: 0 P.; 5 bis 8 TP: 1 P.; 9 bis 12 TP: 2 P.; 13 bis 16 TP: 3 P; 17 bis 20 TP: 4 P.; 21 bis 24 TP: 5 P. Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens: 384648-2024 Page 7/10 Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 5 Höchstzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 10 Der Erwerber behält sich das Recht vor, den Auftrag aufgrund der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben 5.1.10.
Zuschlagskriterien:
Kriterium: Art: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat ein schriftliches Konzept als Teil seines Angebotes abzugeben und darin möglichst detailliert, strukturiert und aussagekräftig seine Vorstellungen und seine Herangehensweise zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf folgende Zuschlags(unter)kriterien darzustellen: Einschätzung und Analyse des verfahrensgegenständlichen Projektes im Hinblick auf a) Besonderheiten und Herausforderungen (0 bis 5 Punkte, Faktor 30, max. 150 von 500 Punkten), b) Herangehensweise und Organisation (0 bis 5 Punkte, Faktor 20, max. 100 von 500 Punkten). Die Ausführungen sollen hierbei – konkret sein, – sich auf das ausgeschriebene Projekt beziehen und – oberflächliche oder pauschale Aussagen vermeiden. Die schriftlichen Ausführungen zu den Kriterien a) und b) werden jeweils wie folgt bewertet: – 0 Punkte: (Zuschlags)Kriterium wird nicht behandelt; 1 Punkt: unterdurchschnittliche Ausführungen; 3 Punkte: durchschnittliche Ausführungen; 5 Punkte: überdurchschnittliche Ausführungen. Kriterium: Art: Preis Beschreibung: 1 bis 5 Punkte, Faktor 50, max. 250 von 500 Punkten. Das für die Leistungen im Rahmen der Erschließungsträgerschaft anzubieten Pauschalhonorar ist ein verbindlicher Vertragspreis, der in den Vertrag übernommen wird. Dieser Preis wird unverändert zur Wertung herangezogen. Ein zur Finanzierung angegebener Zinssatz wird zu Wertungszwecken auf die voraussichtlichen Kosten von EUR 5,2 Mio. netto angewandt. Der so ermittelte Eurobetrag fließt in die Wertung ein. Die so ermittelten, vorgenannten Honorarbestandteile, d.h. – die Pauschalhonorarsumme sowie – die Wertungssumme für die Zinsen des Kontokorrentkredits werden zu Wertungszwecken addiert. Diese Summe ist die Bewertungsgrundlage für das Preisangebot. Das niedrigste Preisangebot erhält 5 Punkte. Jedes weitere zu wertende Preisangebot wird in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Preis und dem zu wertenden Preis mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nach-kommastelle gerundet. 5.1.11.
Techniken:
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein 5.1.16.
Weitere Informationen:
Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) 8.
© Europäische Union, 1998–2025, https://ted.europa.eu
Kontaktdaten:
Offizielle Bezeichnung des Beschaffers:
Markt Roßtal
Erfüllungsort:
Marktplatz 1
90574 Roßtal
Link zu Auftragsunterlagen:
https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung
Beschaffer E-Mail:
bauverwaltung@rosstal.de
Beschaffer Rechtsform:
Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
Beschaffer Tätigkeit:
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Bedingungen für die Auftragsvergabe:
Bedingungen für die Einreichung: Elektronische Einreichung: Erforderlich Adresse für die Einreichung: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av2277bd-eu Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch Elektronischer Katalog: Nicht zulässig Varianten: Zulässig Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können: 384648-2024 Page 8/10 Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen: Die Nachforderung von Unterlagen oder Preisangaben richtet sich nach § 16a EU Abs. 4 VOB/A. Auftragsbedingungen: Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig Aufträge werden elektronisch erteilt: nein Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein 5.1.15.
Organisationen:
Offizielle Bezeichnung: Markt Roßtal Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Marktplatz 1 Stadt: Roßtal Postleitzahl: 90574 Land, Gliederung (NUTS): Fürth, Landkreis (DE258) Land: Deutschland E-Mail: bauverwaltung@rosstal.de Telefon: 09127 9010 0 Fax: 09127 9010 990 Internetadresse: https://www.rosstal.de Profil des Erwerbers: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av2277bd-eu Rollen dieser Organisation: Beschaffer 8.1.
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Promenade 27 (Schloss) Stadt: Ansbach Postleitzahl: 91522 Land, Gliederung (NUTS): Fürth, Landkreis (DE258) Land: Deutschland E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de 384648-2024 Page 9/10 Telefon: +49 981531277 Fax: +49 981531837 Internetadresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index. html Rollen dieser Organisation: Überprüfungsstelle 8.1.
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